Unternehmen und Organisationen in Deutschland müssen grundsätzlich ab einer Anzahl von mehr als 20 Beschäftigten einen Datenschutzbeauftragten bestellen (§ 38 Absatz 1 BDSG). Der Datenschutzbeauftragte muss über eine ausreichende Fachkunde verfügen und seine Tätigkeit unabhängig und ohne Interessenkonflikte ausführen können.
Ich unterstütze Sie als externer Datenschutzbeauftragter und berate Sie bezüglich der Umsetzung der Anforderungen der DSGVO, des BDSG sowie bei Organisationen unter kirchlicher Trägerschaft, zu den Rechtsnormen KDG und DSG-EKD.
Ihre Vorteile auf einen Blick:
Die Zusammenarbeit kann auf Wunsch pauschal im Rahmen einer monatlichen Regelbetreuungszeit oder auf Stundenbasis erfolgen.
Gerne erstelle ich für Sie in unverbindliches individuelles Angebot.
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